Stand 01. Januar 2006
1. Ausführung des Auftrages
1.1. Forretningsadvokatene und der Mandant vereinbaren fortlaufend den Rahmen des juristischen Beistandes und den unterliegenden Umfang eines Auftragsverhältnisses, sowie einer nötigen Mitwirkung von Seiten des Mandanten oder einer anderen Person und dessen Leistungen.
1.2. Forretningsadvokatene verpflichtet sich gegenüber dem Mandanten einen qualifizierten juristischen Beistand zu leisten, dessen Ausführung zur vereinbarten Zeit und zum vereinbarten Umfang erfolgt.
1.3. Jedes Auftragsverhältnis wird nach den Regeln der niedergelegten Vorschriften der Anwaltskammer, der von den Gerichten niedergelegten Regeln über die Ausübung des Anwaltberufes, sowie durch weitere relevante Regeln und Gesetze ausgeübt.
1.4. Forretningsadvokatene unterliegt den Regeln des Geldwäschegesetzes und muss daher unter anderem Identifikationsmerkmale für den jeweiligen Klienten einholen und aufbewahren.
1.5. Soweit nichts anderweitiges vereinbart ist, werden originale Dokumente nach Beendigung des Auftragverhältnisses zurückgeliefert. Nach einer erforderlich zu treffenden gesonderten Vereinbarung, bewahrt Forretningsadvokatene alle Dokumente der jeweiligen Sache oder dessen Kopie, auf.
1.6. Der Mandant erhält die nötige Berechtigung Gebrauch von schriftlichen Material zu machen, welche die Forretningsadvokatene diesem aushändigt. Forretningsadvokatene behält sich in solch einer Situation jegliche Urheberrechte oder sonstige immateriellen Rechte an dem bereit gestellten Material vor.
2. Honorar, Berechnung und dem Mandanten zustehende Mittel
2.1. Forretningsadvokatene legt das Honorar im Ausgangspunkt nach aufgewandter Zeit, nach einer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag liegenden Verantwortung, die jeweilige Auftragskomplexität, Grad einer erforderlichen Spezialkenntnis und dem erreichten Resultat, fest.
2.2. Die in einem Zusammenhang mit dem Auftrag entstehenden Ausgaben und Aufwendungen, hierzu zählend nötige Gebühren, angemessene Reise- und Aufenthaltskosten, Ausgaben, Kopier- und Frachtkosten in einem höheren Kostenbereich angesiedelt, sowie externe Überführungskosten, werden dem Mandanten zusätzlich zu dem Honorar in Rechnung gestellt.
2.3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist wird das Honorar nach einem festen Stundensatz samt durchgeführter Arbeitszeit berechnet. Das Honorar und entstandene Aufwendungen sind unabhängig von dem erzielten Resultat zu bezahlen. Die aufgewendete Arbeitszeit orientiert sich an der faktisch ausgeübten Zeit, welche für das jeweilige Auftragsverhältnis von nötig ist. Liegt dem Auftrag ein Verbraucherverhältnis zu Grunde, so ist dem Mandanten Auskunft über die Rechnungsdarlegung vor Beginn der Tätigkeit zu erteilen.
2.4. Grundsätzlich berechnet Forretningsadvokatene das Honorar nachträglich zum jeweiligen Monat. Bei externen Kosten kann jedoch eine Vorschussbezahlung verlangt werden. Forretningsadvokatene kann bei neuen Auftragsverhältnissen und Mandanten eine Vorschussbezahlung verlangen, welches sich an einem zu erwarteten Aufwand bemisst. In diesem Fall wird das Honorar von der Vorschussbezahlung abgezogen, falls Rechnungen nicht beglichen werden oder duch eine Bezahlung der letzten Rechnung verbunden mit dem Auftrag.
2.5. Der Bezahlungseingang soll 10 Tage nach dem Rechnungsdatum erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein, welcher in Übereinstimmung mit den geltenden Zinsesregelungen zum Beginn einer Zinsesberechnung führt.
2.6. Jegliche dem Mandanten zustehende Mittel welche sich bei Forretningsadvokatene DA befindet, wird nach den Regeln der Anwaltskammer disponiert und auf das Anderkonto einbezahlt. In diesem Zusammenhang angehäufte Zinsen stehen dem Mandanten nach den Regeln der Anwaltskammer zu.
2.7. Bei einer Klage an das zuständige Disziplinarorgan besteht die Möglichkeit der Überprüfung, ob das Auftragsverhältnis im Einklang mit der Anwaltssitte ausgeführt worden ist und inwieweit das berechnete Honorar im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführen Arbeit steht. Die ausgeübte Qualität in einem Auftragsverhältnis kann grundsätzlich nicht von einem Disziplinarorgan überprüft werden. Die Hauptregel legt eine Klagefrist von 6 Monaten fest. Weitere Informationen hinsichtlich der Möglichkeit der Beschreitung des Klageweges entnehmen Sie Bitte der Besuchsseite der Anwaltskammer auf www.jus.no.
3. Schweigepflicht
3.1. Forretningsadvokatene unterliegt einer ausgeweiteten Schweigepflicht. Es wird erwartet, dass der Mandant dahingehend seine Zustimmung erteilt, dass Forretningsadvokatene berechtigt ist vertrauliche Informationen über den Mandanten einzuholen, zu behandeln und aufzubewahren – auch auf dem elektronischen Wege. Solch vertrauliche Informationen werden nur in dem vom Gesetz verlangten Umfang oder dem jeweiligem Auftragsverhältnis der Notwendigkeit unterliegend, aufbewahrt und ausgehändigt.
4. Haftung, Haftungsbeschränkung und Versicherung
4.1. Die Forretningsadvokatene ist für ihre erteilte Rechtsberatung nach den generellen norwegischen Gesetzen und Regeln verantwortlich.
4.2. Die Haftung der Forretningsadvokatene, deren Partner und Mitarbeiter sind jedoch in Höhe eines gesammelten Betrages von 5 Millionen Kronen für jedes Kalenderjahr und gegenüber allen Mandanten begrenzt.
4.3. Forretningsadvokatene, deren Partner und Angestellte sind für indirekte Verluste oder Folgeschäden, hierzu zählend Unternehmensverluste, Datenverluste, verloren gegangene Einnahmen, Ruf, Firmenwert, Geschäftswert etc. nicht verantwortlich.
4.4. Forretningsadvokatene, deren Partner und Angestellte haften nicht für eventuell begangene Fehler von einem Ratgeber, auf den die Forretningsadvokatene einen Mandanten hingewiesen hat. Weiterhin haftet Forretningsadvokatene nicht bei begangenen Fehlern durch einem Unterlieferanten, an den Forretningsadvokatene nach getätigter Absprache mit dem Mandanten, einen Teil der Vertragsdurchführung deligiert hat.
4.5. Forretningsadvokaten sind bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft haftpflicht versichert.
5. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
5.1. Forretningsadvokatenes Rechtsberatung und dessen Auftragsbedingungen unterliegen dem norwegischen Recht.
5.2. Eventuelle Streitigkeiten können ausschliesslich vor der norwegischen Gerichtsbarkeit geführt und ausgetragen werden.
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